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AGB´s Gebeco

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

Lieber Reisegast, die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen und sind Inhalt des Reisevertrages zwischen Ihnen, dem Reiseteilnehmer als Kunden („Kunde“/„Reisender“), und der Gebeco GmbH & Co. KG („Gebeco“) als Reiseveranstalter. Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen herunterladen Stand: 09.2018

1. Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Pauschalreiseverträge zwischen Gebeco und dem Kunden, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden.

2. Reiseanmeldung, Bestätigung, Reiseunterlagen

2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Gebeco den Abschluss des
Mit
Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung und der ergänzenden Serviceinformationen im Prospekt sowie auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Gebeco zustande, über die Gebeco den Kunden mit der Reisebestätigung direkt oder über das Reisebüro informiert. Die Reisebestätigung wird dem Kunden als Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt (in Papier nur bei Vertragsschluss nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Gebeco für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder schlüssig, z.B. durch Leistung der Anzahlung, annimmt und soweit Gebeco auch bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat.

2.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.3 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Gebeco nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Gebeco herausgegeben werden, sind für die Leistungspflicht von Gebeco nicht verbindlich.

2.4 Der Kunde hat Gebeco unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb des von Gebeco angegebenen Zeitraums erhält oder wenn die Unterlagen oder Flugtickets falsche Angaben, etwa bezüglich der Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum), enthalten.

3. Zahlung

3.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines, der sämtliche Kundengelder absichert, ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, die auf den Reisepreis angerechnet wird, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in voller Höhe mit der Anzahlung fällig. Der Betrag für die Anzahlung und die Reiseversicherung ergibt sich aus der Reisebestätigung. Die Restzahlung des Reisepreises ist drei Wochen vor Reiseantritt fällig und vom Kunden unaufgefordert zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1 genannten Grund abgesagt werden kann, und der Sicherungsschein übergeben ist.

3.2 Werden auf den Reisepreis fällige Zahlungen vom Kunden trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, obwohl Gebeco zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist sowie die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, so ist Gebeco berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 7.2 zu belasten.

3.3 Für die Zahlung des Kunden im SEPA-Lastschriftverfahren ist erforderlich, dass der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) nach der Vorlage von Gebeco erteilt und insbesondere seine Bankverbindung und seine Adresse gegenüber Gebeco oder dem Reisebüro nennt und seine Einwilligung zum Einzug im Lastschriftverfahren gibt. Als Vorabinformation des Kunden („Pre-Notification“) gilt im Zweifel die Reisebestätigung als Vertragsdokument. Zwischen Gebeco und dem Kunden wird eine Frist von zwei Tagen für die Vorabinformation vereinbart. Die An- und Restzahlungen werden dann entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben ist, abgebucht, die Restzahlung nach ihrer Fälligkeit nach Ziffer 3.1 ab 18 Tage vor Reiseantritt, stets unter Wahrung der Frist für die Vorabinformation.

3.4 Wählt der Kunde die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Buchung der Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Hat Gebeco diese Zahlungsart in der Reisebestätigung ausdrücklich akzeptiert, so gilt eine Zahlung des Kunden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von Gebeco vom Kreditkartenkonto des Kunden eingezogene Betrag nicht, ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Kunde in Verzug und Gebeco ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen. Die An- und Restzahlungen auf den Reisepreis werden auch bei Kreditkartenzahlung entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben ist, abgebucht.

3.5 Rücktrittsentschädigungen im Fall einer Stornierung (siehe Ziffer 7.2) oder Umbuchungsentgelte sind nach Zugang einer Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

4. Reiseversicherungen

Gebeco vermittelt dem Kunden auf Wunsch für seine Reise Versicherungsschutz. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruchsversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.

5. Leistungen, Leistungsverpflichtung der Gebeco

Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen von Gebeco ergeben sich aus den aktuellen Leistungsbeschreibungen der Reise im Prospekt, den dort genannten Serviceinformationen zur Reise und der individuellen Reisebestätigung. Wird von Gebeco ein individueller Reiseverlauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von Gebeco aus dem konkret erstellten Angebot in Verbindung mit der Reisebestätigung.

6. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen, Rechte des Kunden

6.1 Gebeco behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Gebeco den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den in diesem Absatz genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Gebeco zur Preissenkung nach 6.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

6.2 Da 6.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 6.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Gebeco führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Gebeco zu erstatten. Gebeco darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

6.3 Gebeco behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Gebeco hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

6.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 6.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8%, kann Gebeco sie nicht einseitig vornehmen. Gebeco kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Gebeco bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Gebeco die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 6.4 entsprechend, d. h. Gebeco kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Gebeco bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

6.5 Gebeco kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 6.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Gebeco den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

6.6 Nach dem Ablauf einer von Gebeco nach 6.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

6.7 Tritt der Kunde nach 6.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Gebeco infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet war, hat Gebeco unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

6.8 Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für Gebeco mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.

7. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden bei Gebeco. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich unter Angabe der Vorgangsnummer zu erklären.

7.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert Gebeco den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Gebeco hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Gebeco und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:

bei Pauschalreisen (mit Veranstalterflug/ ohne Flug)
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn 65%
ab Reisebeginn/ bei Nichtantritt der Reise 80%
bei Pauschalreisen (mit Flug zu Sondertarifen)
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn 75%
ab Reisebeginn/ bei Nichtantritt der Reise 90%
bei Erlebnis-Kreuzfahrten mit TUI Cruises
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%
ab Reisebeginn/ bei Nichtantritt der Reise 90%
bei Erlebnis-Kreuzfahrten mit Hapag Lloyd MS EUROPA 2
bis 210 Tage vor Reisebeginn 5%
ab 209. bis 150. Tag vor Reisebeginn 10%
ab 149. bis 90. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 89. bis 45. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 29. bis 10. Tag vor Reisebeginn 75%
ab 9. bis 1. Tag vor Reisebeginn 90%
bei Nichtantritt der Reise/Storno am Abfahrtstag 95%

Dem Kunden ist es unbenommen, nachzuweisen, dass Gebeco ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist. Ist Gebeco infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Kunden, Rückzahlung an diesen zu leisten.

7.3 Abweichend von 7.2 kann Gebeco keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

7.4 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart, jeweils innerhalb der gebuchten Saison) besteht nicht. (Dies gilt nur dann nicht, wenn die Umbuchung etwa erforderlich ist, weil Gebeco dem Kunden keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat. In einem solchen Fall ist die Umbuchung kostenfrei). Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden, sind nach Vertragsschluss ausschließlich bis zum 60. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung zulässig. Gebeco kann ein Umbuchungsentgelt von € 75,00 pro Umbuchungsvorgang erheben. Der Kunde kann nachweisen, dass Gebeco kein oder nur ein geringerer Schaden als in Höhe der genannten Pauschalen entstanden ist. Sollte der Reiseteilnehmer durch Vermittlung von Gebeco eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, wird bis 60 Tage vor Reiseantritt bei Umbuchung auf eine gleich- oder höherwertige Reise innerhalb der gebuchten Saison das Umbuchungsentgelt gemäß den geltenden Versicherungsbedingungen vom jeweiligen Versicherer getragen.

7.5 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Gebeco nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Gebeco kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde Gebeco als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Gebeco darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

8.1 Gebeco kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens seine Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist von Gebeco bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären.

8.2 Gebeco kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Gebeco aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat Gebeco den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

8.3 Tritt Gebeco vom Vertrag zurück, so verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, auf jeden Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von Gebeco, zurückerstattet.

9. Kündigung des Reiseveranstalters wegen vertragswidrigen Verhaltens des Reisenden

Gebeco kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung von Gebeco nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Dabei behält Gebeco den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

10. Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeige, Abhilfe, Ersatzleistungen, Kündigung des Kunden nach Fristsetzung

10.1 Mängelanzeige: Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Dies kann gegenüber der örtlichen Reiseleitung, gegenüber der Agentur im Reiseland oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer geschehen, ggf. auch über das vermittelnde Reisebüro. Die Kontaktnummer befindet sich in der Buchungsbestätigung und in den Reiseunterlagen. Soweit Gebeco infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

10.2 Abhilfe: Verlangt der Kunde Abhilfe, hat Gebeco den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Gebeco kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann Gebeco die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat Gebeco Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

10.3 Ersatzleistungen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen: Ist die Beförderung des Kunden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat Gebeco die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Auf diese Begrenzung von drei Nächten kann Gebeco sich nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der EU dem Kunden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, oder der Kunde eine Person mit eingeschränkter Mobilität i. S. d. Art. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, eine Schwangere, ein/e unbegleitete/r Minderjährige/r oder eine Person ist, die eine besondere medizinische Betreuung benötigt, und Gebeco mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde.

10.4 Fristsetzung vor Kündigung: Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Gebeco eine ihr vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Gebeco verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält Gebeco hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von Gebeco auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden von Gebeco zu erstatten. Gebeco ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen Gebeco zur Last.

10.5 Schadensminderungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.

10.6 Rechtzeitiges Erscheinen: Jeder Kunde ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbst gebuchten Flügen oder der Eigenanreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Check-In und die Sicherheitskontrolle einzuplanen. Bei internationalen Flügen muss sich der Kunde am Abreisetag mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einfinden, damit er genügend Zeit für den Check-In und die Sicherheitskontrolle hat, und auch bei der eigenen Buchung von Flügen muss er eine solche Umsteigezeit einplanen. Bei der Buchung von Rail & Fly-Tickets hat der Kunde ebenfalls die Mitwirkungspflicht, bei allen nationalen und internationalen Flügen sicherzustellen, dass er eine Bahnanfahrt auswählt, die ihm erlaubt, mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit seines Fluges am Flughafen einzutreffen, so dass er rechtzeitig am Check-In-Schalter erscheinen, die Sicherheitskontrollen passieren und den Flug am Gate antreten kann.

11. Haftung, Haftungsbeschränkung

11.1 Die vertragliche Haftung von Gebeco für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

11.2 Die in 11.1 genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck oder nach sonstigen internationalen Übereinkommen gegeben sind.

11.3 Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am 23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Die Haftung des Beförderers für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Der Beförderer haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder sonstigen Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt.

11.4 Das Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch Kunden entgegen zu nehmen. Reiseleiter sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss Gebeco den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de einsehbar.

13. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

13.1 Gebeco informiert den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

13.2 Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente verantwortlich und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis, soweit für die Einreise ausreichend, für die gesamte Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein.

13.3 Gebeco haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn Gebeco gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzögerung zu vertreten hat.

14. Datenschutz

Über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren wir Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website und in unserem Datenschutzhinweis. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen und Sie identifizieren (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Katalogbestellung, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine beim Veranstalter gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse kontakt@gebeco.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an kontakt@gebeco.de kann der Kunde der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken widersprechen. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der unten genannten Adresse mit dem Zusatz „an den Datenschutzbeauftragten“. Wir verweisen im Einzelnen auf unsere Datenschutzerklärung.

15. Sonstiges, Anwendung deutschen Rechtes, Hinweise Streitbeilegung

15.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Gebeco findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Gebeco vereinbart.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Gebeco nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Reiseveranstalter
Gebeco Gesellschaft für internationale Begegnung und Cooperation mbH & Co. KG (GmbH & Co. KG)
24118 Kiel, Holzkoppelweg 19
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Gebeco Verwaltungsgesellschaft mbH
Geschäftsführer: Ury Steinweg, Thomas Bohlander
Registergericht: AG Kiel, HRA 3964
Telefon +49 (0) 431 5446-0 · Fax +49 (0) 431 5446-111
E-Mail: kontakt@gebeco.de  · www.gebeco.de

Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE134848762
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: XL Insurance Company SE,
Direktion für Deutschland, Hopfenstr. 6, 80335 München; räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe 15.1).